Reise- und Geschäftsbedingungen
Sehr geehrter Reiseteilnehmer,
wir bitten mit Ihrer Buchung um Ihr Vertrauen für unser Reiseangebot. Vertrauen setzt Kenntnis der beiderseitigen Rechteund Pflichten voraus. Deshalb regeln die nachstehenden Reisebedingungen, ohne die es leider nicht geht, das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen, dem Reiseteilnehmer, und uns, dem Reiseveranstalter. Diese Reisebedingungen werden, soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart werden, Inhalt des mit Ihnen abzuschließenden Reisevertrages. Sie ergänzen die § 651a ff. BGB und die Informationsverordnung für Reiseveranstalter und füllen diese Vorschriften aus.
1. Zustandekommen des Reisevertrages
1.1Mit der Anmeldung, welche möglichst schriftlich erfolgen soll, bietet der Reiseteilnehmer (soweit dieser minderjährig ist durch seine gesetzlichen Vertreter und dieser selbst neben dem Minderjährigen) dem Veranstalter der betreffenden Reiseden Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Telefonische Reservierungen und Voranfragen sind stets unverbindlich.
1.2 Der Reisevertrag mit den Teilnehmern und – bei Minderjährigen – mit seinen gesetzlichen Vertretern kommt durch dieschriftliche Anmeldebestätigung des Veranstalters an den Teilnehmer und seine gesetzlichen Vertreter zustande. Bei oderunverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Teilnehmer eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.
1.3 Weicht der Inhalt der Anmeldebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages vor, das für den Veranstalter für die Dauer von 10 Tagen verbindlich ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reiseteilnehmer innerhalb der Bindungsfrist gegenüber dem Veranstalter die Annahme erklärt, was auch durch Zahlung der Anzahlung, des gesamten Reisepreises oder durch den Reiseantritt geschehen kann.
1.4 Die Anmeldung von Teilnehmern mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist mit genauen Angaben über Art und Umfang der Beeinträchtigung zu versehen,damit der Veranstalter prüfen kann, ob eine Teilnahme und Anmeldebestätigung möglich ist. Sollten dem Veranstalter solche Angaben nicht gemacht werden, kannkeine Anmeldebestätigung erfolgen, also kein Reisevertrag abgeschlossen werden. Erfolgt durch den Veranstalter eine Teilnahmebestätigung, weil ihm über einesolche gesundheitliche Beeinträchtigung nichts mitgeteilt wurde, so behält sich der Veranstalter vor, aus diesem Grund den Reisevertrag mit dem Teilnehmer zu kündigen, falls eine Teilnahme nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Reiseveranstalters aufgrund der besonderen Umstände der Freizeit nicht möglich oder zumutbar ist.
2. Leistungen des Veranstalters
2.1 Die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ergibt sich aus dem Inhalt der Anmeldebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reiseinsbesondere nicht mehr nach Ziffer 9.2 lit. a) oder lit. b) abgesagt werden kann.
2.2 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter vertrieben werden, sowie Erklärungen, Auskünfte und Zusicherungen Dritter, insbesondere derLeistungsträger (z. B. Fluggesellschaften, Hotelleitung usw.), sind für den Veranstalter nicht verbindlich, ausgenommen für den Fall, dass eine entsprechendeErklärung oder Auskunft vom Veranstalter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
2.3 Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Reiseprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichenVereinbarung mit dem Veranstalter. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
2.4 Ausflüge und Besichtigungsfahrten während der Reise und an den Zielorten sind – soweit im Prospekt nicht ausdrücklich angegeben – Fremdleistungen,also keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters und können nur im Auftrag des Teilnehmers vermittelt werden. Der Veranstalter haftet nicht für die Richtigkeit der für die Ausflüge und Besichtigungsfahrten im Prospekt angegebenen Preise und für den Umfang der Leistung.
2.5 Unverheiratete Paare haben keinen Anspruch auf ein gemeinsames Doppelzimmer.
2.6 Sollte bei Buchung von Doppelzimmern kein geeigneter Zimmerpartner bis vier Wochen vor Reiseantritt gefunden werden, wird der Einzelzimmerzuschlag nachberechnet.
3. Zahlung, Anzahlung
3.1 Nach Vertragsschluss (Eingang der Anmeldebestätigung beim Teilnehmer) ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises pro Person zu leisten, welcheauf den Reisepreis angerechnet wird. Eine Nichtzahlung bewirkt keine Aufhebung des Vertrages.
3.2 Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und
3.3 Sämtliche vorgenannten Zahlungen sind erst zahlungsfällig, wenn Ihnen der Sicherungsschein gem. § 651k Abs. 3 BGB übergeben wurde.
3.4. Die Reiseunterlagen werden dem Teilnehmer unverzüglich nach Eingang seiner Restzahlung zugesandt oder ausgehändigt.
4. Leistungsänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragschluss notwendig werden und dievom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und für den Teilnehmer nicht unzumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleibenunberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.2 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der Reiseveranstalter eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten.
5. Preisanpassung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
5.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden gültigen Prospekt unter Maßgabe sämtlicher der im Prospekt enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.Berechnung erhöhen:a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl derSitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
5.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafenoder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
5.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
5.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6. Rücktritt des Teilnehmers, Umbuchung
6.1 Der Teilnehmer kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Reiseveranstalter, deren schriftliche Abgabe empfohlen wird, vom Reisevertragzurücktreten. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
6.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer steht dem Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlichmöglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung unter Verzicht auf die Geltendmachung eines höheren konkreten Schadens folgende pauschaleEntschädigung zu:a) bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises;b) vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises;c) vom 14. bis 07. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises;d) vom 06. Tag vor Reiseantritt bis zum Reiseantritt 60 % des Reisepreises.Für die Stornierungen von Ferienwohnungen gelten folgende Sätze:a) vom 60. bis 31. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises;b) vom 30. bis 16. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises;c) vom 15. Tag vor Reiseantritt bis Reiseantritt 80 % des Reisepreises;
6.3. Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der Teilnehmer zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.
6.4 In jedem Fall des Rücktritts ist es dem Reiseteilnehmer gestattet, nachzuweisen, dass dem Veranstalter tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entsprechend vorstehender Regelung entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseteilnehmer nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
6.5. Für Umbuchungen (Änderungen von Reisebeginn, Reisedauer, Abflugort, Zielflughafen, Hotel, Verpflegungsart, Unterkunft), die nach Vertragsschluss (Zugangder Anmeldebestätigung beim Teilnehmer) erfolgen, wird bis vier Wochen vor Reisebeginn eine Kostenpauschale von EUR 25,00 pro Person erhoben. Umbuchungswünsche, die später als vier Wochen vor Reisebeginn beim Veranstalter eingehen, bearbeitet dieser nur im Rahmen einer Stornierung des Vertrages, verbunden mit einer Neubuchung, wobei die Stornierung nur entsprechend der vorstehenden Rücktrittskostenregelung erfolgen kann. Dies gilt nicht für Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.6 Bei einem Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers (Namensänderung) ist der Reiseveranstalter, soweit er einem solchen Wechsel nicht deshalb widerspricht, weil der neue Reiseteilnehmer den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt, berechtigt, pro Person eine Kostenpauschale für den Aufwand (Änderung von Flugtickets, Hotelgutscheinen) von EUR 25,00 pro Person zu berechnen.
7. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden
7.1 Die sich aus § 651d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem Reiseveranstalter dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der vom Reiseveranstalter beauftragten Reisebegleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
7.2 Ist vom Reiseveranstalter keine Reisebegleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmerverpflichtet, dem Reiseveranstalter direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandung zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit dem Reiseveranstalter kann unter der im Reisekatalog und den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.
7.3 Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.
7.4 Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes
7.5 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter bzw. seine Beauftragten (Reisebegleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach dem § 651e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des 651j BGB bleibt hiervon unberührt.
7.6 Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem Reiseveranstalter abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert und erweitert:a) Ansprüche, des Reiseteilnehmers wegen mangelhafter Reiseleistung, nachträglicherUnmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten, soweit sie nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit zum Gegenstand haben oderauf einer unerlaubten Handlung beruhen, hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der im Reisekatalog, den Reiseunterlagen und der Reisebestätigung angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.c) Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
7.7 Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehend behandelten Rechte und Obliegenheiten des Teilnehmers im gesetzlichen Umfang (siehe hierzu: § 651 d, 651 e, 651 g BGB) auch dann gelten, wenn die vorliegenden Reisebedingungen im Einzelfall nicht Vertragsinhalt werden.
8. Gepäckbeförderung und Flugreisen
8.1 Es gelten im Allgemeinen die mit den Reisepapieren ausgegebenen Flugpläne. Aus zwingenden Gründen notwendig werdende Änderungen der Flugzeiten oderder Streckenführung, auch kurzfristig, sind zulässig, soweit sie für den Reiseteilnehmer zumutbar sind. Gleiches gilt für den Austausch des vorgesehenen Fluggerätes und den Einsatz eines weiteren Luftfrachtführers durch den ausführenden Luftfrachtführer. Der Veranstalter wird den Kunden unmittelbar nach Kenntnis von solchen Umständen gemäß Ziff. 8.7 informieren. Am Zielort geschieht dies durch den Reiseleiter direkt
.8.2 Direktflüge sind nicht immer „Non- Stop-Flüge“ und können insbesondere Zwischenlandungen mit einschließen.
8.3 Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung nach der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an den Veranstalter, sondern ausschließlich an den jeweiligen ausführenden Luftfrachtführer (die Fluggesellschaft) zu richten.
8.4 Meldeschlusszeit am Abfertigungsschalter ist jeweils 90 Minuten vor der angegebenen Abflugzeit. Ausnahmen sind den Flugplänen zu entnehmen. Bei Nichterscheinen zu dem oben angegebenen Zeitpunkt, ist der ausführende Luftfrachtführer berechtigt, über den Sitzplatz anderweitig zu verfügen.
8.5 Die Beförderung von Schwangeren kann aufgrund der jeweils aktuellen Sicherheitsbestimmungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens von diesem verweigertwerden. Bei bestehender Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Luftbeförderung ist daher der Reiseveranstalter unverzüglich zu informieren, damit in dem Einzelfall eventuell bestehende Beförderungsbeschränkungen mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geklärt werden können.
8.6 Im Rahmen der Flugreisen werden bis zu 20 kg Gepäck pro Gast und höchstens 20 kg pro Gepäckstück befördert. Mehr Gepäck ist in der Regel auch gegen Aufpreis nicht möglich. Einzelheiten kann der Kunde bei dem jeweiligen vertraglichen Luftfrachtführer erfragen. Gepäckbeschädigungen, -verluste sowie -verspätungen muss der Kunde unverzüglich nach Entdeckung an Ort und Stelle mittels Schadenanzeige (PIR) der zuständigen Fluggesellschaft anzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigungen und -verlusten spätestens binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Bei Gepäckbeschädigungen und Verlusten sind der Schadenanzeige der Passagiercoupon sowie der Gepäckabschnitt jeweils im Original beizufügen. Die Anzeige ist die Voraussetzung für eine Haftung der Fluggesellschaft. Alle Fälle von Gepäckbeschädigungen, -verluste sowie -verspätungen sind unmittelbar gegenüber dem Beförderungspersonal und unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung zu melden. Medikamente für den eigenen Gebrauch sowie Wertgegenstände sind (im Rahmen der jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen) nicht im aufzugebenden Gepäck sondern im Handgepäck zu befördern. Es ist untersagt, spitze Gegenstände (z. B. Nagelpfeilen) mit ins Handgepäck zu nehmen.
8.7 Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausfüh-
9. Kündigung oder Rücktritt durch den Reiseveranstalter
9.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag nach Reiseantritt ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters, bzw. der von ihm eingesetzten Reisebegleitung, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gebrachten Beträge. Die vom Veranstalter eingesetzten Reisebegleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Veranstalters in diesen 118 Fällen wahrzunehmen.
9.2 Der Veranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten:
a) bis 4 Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich, spätestens vier Wochen vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn, zuzuleiten. Der Reiseteilnehmer erhält den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Der Teilnehmer kann im Falle der Kündigung durch den Veranstalter die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Kündigung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
b) bis 4 Wochen vor Reisebeginn bei denjenigen Reisen, welche entsprechend den Angaben in der Reiseausschreibung mit Mitteln aus dem Kinder- und Jugendplan
des Bundes gefördert werden, dann, wenn die Bewilligung der beantragten Mittel überhaupt nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang erfolgt. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Reiseteilnehmer unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm die Ablehnung der Bewilligung oder die eingeschränkte Bewilligung bekannt wird. Die Rücktrittserklärung ist dem Teilnehmer unverzüglich, spätestens bis vier Wochen vor Reisebeginn, zuzuleiten. Der Teilnehmer kann im Fall einer solchen Kündigung die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Kündigung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. renden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Auf Ziff.
8.1 wird verwiesen. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite ec.europa.eu/transport/air-ban/pdf /list_de.pdf abrufbar.
10. Haftung des Veranstalters
10.1 Die vertragliche Haftung ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
b) soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens seines Leis-tungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auch von einem Leistungsträger zu erbringende Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist.
10.3 Insbesondere haftet der Veranstalter, soweit ihm die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, ausschließlich
nach den Bestimmungen der internationalen Abkommen, insbesondere den Bestimmungen von Warschau und Guadalajara, neben den ausführenden Luftfrachtführer (Fluggesellschaft). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste oder
Beschädigung von Gepäck.
11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
11.1 Der Reiseveranstalter informiert im Reisekatalog über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind, sowie über eventuelle Fristen zur Erlangung von Unterlagen, die für die Reise erforderlich sind. Diese Informationen werden für deutsche Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reisenden begründete persönliche Verhältnisse (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit,
frühere Eintragungen im Pass-, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie dem Reiseveranstalter nicht ausdrücklich
vom Reiseteilnehmer mitgeteilt worden sind.
11.2 Der Reiseveranstalter wird den Kunden vor seiner Reiseanmeldung über etwaige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen
Vorschriften informieren.
11.3 Soweit der Reiseveranstalter seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reiseteilnehmer zur Einhaltung dieser
Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Der Reiseveranstalter haftet auch dann, wenn er im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
11.4 Soweit aus den genannten Vorschriften dem Reisenden Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Dies gilt jedoch nur, wenn der Reiseveranstalter seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage ist und die genannten Schwierigkeiten nicht von ihm zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche des Reisenden im Falle eines schuldhaften Verhaltens des Reiseveranstalters bleiben unberührt.
12. Verjährung, Abtretungsverbot
12.1 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Reiseteilnehmers aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen, deren gerichtliche Geltendmachung in eigenen Namen.
12.2 Die Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber dem Reiseveranstalter gemäß Ziffer 7.6 a) verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Teilnehmer und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete
Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1 Wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden
und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, nichts anderes ergibt, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Wenn und insoweit Bestimmungen in Mitgliedstaaten der EG, die für den Reisenden, der Angehöriger dieses Staates ist, günstiger sind als die entsprechenden deutschen Vorschriften, gelten diese günstigeren Vorschriften.
13.2 Wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen oder europarechtlicher Bestimmungen, die auf den
Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, nichts anderes ergibt,
a) kann der Reisende den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen;
b) findet bei Klagen gegen den Reiseveranstalter im Ausland bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen
des Reisenden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
13.3 Wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und
dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, nichts anderes ergibt, gilt bezüglich Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden:
a) Für Klagen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend.
b) Für Klagen gegen Reisende, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
Stand 11/2009
Katholische Ferienwerk Oberhausen
Das Katholische Ferienwerk Oberhausen wurde am 8. März 1961 als eingetragener Verein (e.V.) gegründet und ist registriert beim Amtsgericht Oberhausen unter der Register-Nummer 757. Das Finanzamt Oberhausen-Nord hat die Gemeinnützigkeit des Katholischen Ferienwerks unter der Steuer-Nummer 123/- 5724/0659 anerkannt und zuletzt mit Bescheid vom 30. September 2008 bestätigt. Der Verein ist berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen auszustellen.
Vorstand:
Hans J. Tscharke (1. Vorsitzender), Reiner Kommescher
Geschäftsführer:
Michael Guthoff








